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BGH - Entscheidung vom 11.01.2011

5 StR 443/10

Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1a S. 2

BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 5 StR 443/10

DRsp Nr. 2011/1820

Feststellung eines Konventionsverstoßes wegen Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung

Bei einer Verfahrensverzögerung nach Urteilserlass kann das Revisionsgericht die von Amts wegen gebotene Kompensation im Wege der Vollstreckungsanrechnung selbst vornehmen.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. August 2009 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass jeweils zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten; bei der Angeklagten R. wird darüber hinaus in den Fällen 31, 38 bis 40 der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils 20 € festgesetzt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1a S. 2;

Gründe

Das Urteil des Landgerichts ist bezüglich der Angeklagten jeweils um die Feststellung eines Konventionsverstoßes wegen Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO zu ergänzen. Nach Urteilserlass sind die Akten erst Ende September 2010 beim Generalbundesanwalt eingegangen; dieser Zeitraum ist mit über 13 Monaten unangemessen lang. Der Senat stellt daher - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von Februar bis August 2010 fest und bemisst die von Amts wegen vorzunehmende Kompensation im Wege der Vollstreckungsanrechnung (BGHSt - GS - 52, 124) mit zwei Monaten auf die jeweils verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

Darüber hinaus ist hinsichtlich der Angeklagten R. die Höhe des gegen sie bei den vier verhängten Einzelgeldstrafen festgesetzten Tagessatzes gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO von 30 € auf 20 € herabzusetzen. Das Landgericht hat - wie es in den Urteilsgründen selbst feststellte - bei der Berechnung der Tagessatzhöhe rechtsfehlerhaft die Unterhaltsverpflichtung der Angeklagten unberücksichtigt gelassen.

Der jeweils lediglich geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten rechtfertigt keine Kostenerstattung gemäß § 473 Abs. 4 StPO .

Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.08.2009