Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.02.2011

X ZR 28/06

Normen:
RVG § 33 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen X ZR 28/06

DRsp Nr. 2011/3884

Festsetzung des Streitwerts für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten

Maßgeblich für den Gegenstandstandswert der anwaltlichen Tätigkeit einer Prozesspartei ist deren Antrag.

Der Streitwert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) wird auf jeweils 375.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 ;

Gründe

Der zulässige Antrag der Beklagten vom 26. November 2010 auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 1) und 2) begründet, weil sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 RVG ). Hingegen ist der Antrag hinsichtlich der Klägerin zu 3) zwar zulässig aber nicht begründet, weil der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert entspricht.

Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 29. September 2005 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 eine gegenüber der erteilten Fassung beschränkte Fassung erhalten hat; an diese Fassung haben sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 mit unmittelbarem oder mittelbarem Rückbezug angeschlossen.

Maßgeblich für den Gegenstandstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerinnen zu 1) und 2) ist jeweils deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten, mit der diese die Abänderung des Urteils des Patentgerichts und die Abweisung der Nichtigkeitsklagen beantragt haben.

Maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3) ist hingegen neben deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten auch die Berufung der Klägerin zu 3), mit der diese die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang beantragt hat.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3) ist damit mit dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert von 700.000 € identisch, während der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerinnen zu 1) und 2) nur jeweils der Hälfte des für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wertes entspricht.

Vorinstanz: BPatG, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ni 9/04 + 38/04 + 58/04