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BGH - Entscheidung vom 26.10.2011

XII ZR 9/10

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 548 Abs. 1 S. 2
BGB § 606 S. 2

BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen XII ZR 9/10

DRsp Nr. 2011/19916

Fehlende Auseinandersetzung mit unstreitigem tatsächlichen Aufenthalt in Räumen bei einem Streit um die Beendigung eines Wohnrechts als Gehörsverletzung

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2009 zugelassen, soweit das Oberlandesgericht die in Höhe von 28.665,23 € erhobene Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigungen und unterlassener Renovierungsarbeiten und den hilfsweise auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung gerichteten Antrag abgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 56.380 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 548 Abs. 1 S. 2; BGB § 606 S. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet. Die zugelassene Revision führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, entscheidungserheblichen Sachvortrag der Parteien übergangen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BVerfG ZIP 2004, 1762 , 1763 mwN).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a)

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe durch den Auszug der Beklagten aus dem von ihr bewohnten Altbau diesen gemäß §§ 606 Satz 2, 548 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückerhalten. Die Beklagte habe mit dem Auszug zum Ausdruck gebracht, dass sie die durch das schuldrechtliche Wohnrecht begründete Leihe des Altbaus beenden und den Altbau an den Kläger zurückgeben wolle.

b)

Bei dieser Annahme hat das Berufungsgericht, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, den unbestrittenen Vortrag der Beklagten übergangen, dass sich der Kläger nach ihrem Auszug ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung widerrechtlich Zutritt zu dem Altbau verschafft habe und dass sie sich regelmäßig auch nach ihrem Auszug in dem Altbau aufgehalten habe. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die Räume dem Kläger nicht zurückgeben, sondern ihren durch das Wohnrecht begründeten Besitz daran aufrechterhalten wollte.

Mit diesem unstreitigen Vortrag der Beklagten hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und ihn auch nicht in seine Würdigung einbezogen, obwohl sich dies angesichts der zentralen Bedeutung für den Verjährungsbeginn aufdrängen musste. Darin zeigt sich, dass es den Vortrag unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis genommen haben kann.

c)

Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich, soweit das Berufungsgericht die in Höhe von 28.665,23 € erhobene Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung und unterlassener Renovierung wegen Verjährung der Forderung abgewiesen hat. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es den übergangenen Vortrag berücksichtigt, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Kläger mangels Besitzaufgabe durch die Beklagte, den Altbau nicht im Mai 2001 zurückerhalten hat und somit die sechsmonatige Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Insoweit beruht das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG .

Dieser Verstoß erfasst auch den insoweit hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag.

d)

Das Berufungsurteil ist deshalb insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bei einer erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht, sollte es erneut zu einer Verjährung der Forderung gelangen, zu berücksichtigen haben, dass eine Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB lediglich die Erfüllbarkeit der Hauptforderung, nicht aber deren Fälligkeit verlangt.

2.

Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO ) nicht vorliegt. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Limburg, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 33/02
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 145/09