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BGH - Entscheidung vom 21.07.2011

5 StR 176/11

Normen:
StPO § 136a
StPO § 257c Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 5 StR 176/11

DRsp Nr. 2011/13906

Erzwingung der Unterwerfung eines Angeklagten in die Verständigung über den Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens als Verstoß gegen § 136a StPO

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 136a; StPO § 257c Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Im vorliegenden Einzelfall ist ein unzulässiges Verhalten der Strafkammer, durch das der Angeklagte Z. unzulässig unter Druck gesetzt worden wäre, nicht festzustellen. Die ersichtlich von dem Angeklagten Za. erstrebte Aufnahme einer mit dem Urteil verbundenen, für sich unbedenklichen Haftentscheidung zugunsten dieses Angeklagten in die Verständigung (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO ) lässt nach dem gesamten Verfahrensablauf nicht erkennen, dass hierdurch der Angeklagten Z. zur Unterwerfung in eine Verständigung gebracht werden sollte. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des § 136a StPO offensichtlich nicht gegeben.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.12.2010