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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

I ZB 2/10

Normen:
ZPO § 807
ZPO § 807

Fundstellen:
FamRZ 2011, 970
NJ 2012, 80
NJW-RR 2011, 851
WM 2011, 1376

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen I ZB 2/10

DRsp Nr. 2011/6806

Erstreckung der Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO auf künftige Forderungen des Schuldners bei hinreichender Bestimmtheit des Rechtsgrunds und des Drittschuldners der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; Auskunftsverpflichtung bei künftigen Forderungen eines selbstständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden; Verpflichtung eines Arztes zur Auskunft über Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten

Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind. Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 30. November 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.500 €.

Normenkette:

ZPO § 807 ;

Gründe

I.

Die Schuldnerin ist niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie. Sie hat sich mit notarieller Urkunde vom 12. August 2003 wegen der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin wegen eines Teilbetrags von 25.000 € die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. In diesem Verfahren hat die Schuldnerin am 11. Februar 2009 eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen abgegeben.

Die Gläubigerin hat eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Sie begehrt - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Interesse - Auskunft über Namen und Anschrift der von der Schuldnerin in den letzten zwölf Monaten behandelten Privatpatienten sowie die mit jedem einzelnen Privatpatienten in den letzten zwölf Monaten getätigten Umsätze.

Die Schuldnerin hat im Termin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung der Verpflichtung zur Erteilung der geforderten Auskünfte unter Hinweis auf ihre ärztliche Schweigepflicht widersprochen. Sie hat geltend gemacht, gerade im sensiblen Bereich der Psychotherapie sei absolute Geheimhaltung notwendige Grundlage ärztlicher Tätigkeit.

Das Amtsgericht hat den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Verpflichtung der Schuldnerin zur Auskunftserteilung auf solche Privatpatienten der letzten zwölf Monate vor Auskunftserteilung beschränkt, die eine von der Schuldnerin gestellte Rechnung noch nicht beglichen haben oder für deren Behandlung die Schuldnerin eine Rechnung noch nicht gestellt hat. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Schuldnerin könne sich zwar grundsätzlich nicht darauf berufen, aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht keine Auskunft über Geschäftsvorfälle mit Privatpatienten geben zu müssen. Das Interesse der Privatpatienten an einer Geheimhaltung ihres Namens, ihrer Anschrift und der Höhe der Forderung trete gegenüber den Interessen der Gläubiger an einer Befriedigung ihrer Forderungen zurück. Die Schuldnerin sei jedoch nicht verpflichtet, Auskunft über Patienten zu erteilen, deren Behandlung abgeschlossen sei und die ihre Rechnung beglichen hätten. Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO diene nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren. Aus dem Umstand, dass ein Privatpatient die Schuldnerin in den letzten zwölf Monaten aufgesucht habe, ergebe sich nicht ohne weiteres, dass er dies in naher Zukunft oder überhaupt wieder tun werde.

III.

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO ). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Schuldnerin nicht verpflichtet ist, den Namen und die Anschrift der von ihr in den letzten zwölf Monaten vor Auskunftserteilung behandelten Privatpatienten mitzuteilen, wenn deren Behandlung abgeschlossen ist und diese ihre Rechnung bezahlt haben.

1.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Schuldnerin sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann, aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht keine Auskunft über Geschäftsvorfälle mit Privatpatienten geben zu müssen. Einer Verpflichtung des Arztes, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Abs. 1 ZPO Auskunft über Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten zu erteilen und dabei Namen und Anschrift der Patienten anzugeben, stehen weder die durch die Berufsordnung für Ärzte (§ 9 MBO -Ä), den Behandlungsvertrag und § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützte ärztliche Verschwiegenheitspflicht noch das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner speziellen Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ) ergebende Recht des Patienten auf Geheimhaltung seiner persönlichen Umstände entgegen. Bei der erforderlichen Güterabwägung der Geheimhaltungsinteressen der Privatpatienten einerseits und der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsinteressen der Gläubiger des Arztes andererseits haben die Belange der Gläubiger insofern Vorrang, als die Angabe von Name und Anschrift der Patienten und der Höhe der Forderungen zur Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich ist. Diese Angaben betreffen weder den Intimbereich der Patienten, noch lassen sich ihnen Einzelheiten über gesundheitliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen entnehmen. Der Schuldner offenbart daher der Geheimhaltung unterliegende Daten nicht unbefugt im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB , soweit er gemäß § 807 ZPO zur Offenlegung verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187 , 191 ff. mwN).

2.

Das Beschwerdegericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH, Urteil vom 24. Juli 1968 - 3 StR 187/68, NJW 1968, 2251 mwN). Der Zweck der Verpflichtung des Schuldners nach § 807 ZPO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses besteht darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979 , 2980). Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände; nur bei ihnen besteht die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung (BGH, NJW 1968, 2251 mwN). Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner im Verfahren nach § 807 ZPO dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände (BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 - 5 StR 516/90, BGHSt 37, 340 mwN). Abweichendes folgt nicht daraus, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vermögensstücke erstreckt, die "möglicherweise" dem Zugriff des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Damit wird nicht etwa ein in der Zukunft möglicher Vermögenserwerb in die Auskunftsverpflichtung einbezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner nicht selbst entscheiden darf, ob die Vermögensstücke dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers unterliegen (vgl. BGH, NJW 1968, 2251 f. mwN).

3.

Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO kann sich danach auch auf künftige Forderungen des Schuldners erstrecken. Künftige Forderungen können Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Sie können gepfändet werden, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1969 - VIII ZR 202/67, BGHZ 53, 29, 32; Urteil vom 24. November 1988 - IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286 , 290; Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 234/00, BGHZ 147, 193 , 195; Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457 , 1458; Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369 , 370). Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur bei einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken (vgl. OLG Köln, JurBüro 1994, 408 ; weitere Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO , 28. Aufl., § 807 Rn. 28).

4.

Nach diesen Maßstäben ist die Schuldnerin nicht zur Auskunftserteilung hinsichtlich der von ihr in den letzten zwölf Monaten vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung behandelten Privatpatienten verpflichtet, wenn deren Behandlung abgeschlossen ist und sie ihre Rechnung beglichen haben. Es mag sein, dass - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - ein nicht unbeträchtlicher Teil der Privatpatienten einer Praxis für Allgemeinmedizin und Psychotherapie, die den Arzt in den vergangenen zwölf Monaten aufgesucht haben, dies in absehbarer Zeit wieder tun wird. Es lässt sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts aber nicht mit ausreichender Sicherheit voraussagen, welche Patienten dies im Einzelnen sein werden. Die unbestimmte Erwartung, einige Patienten könnten den Arzt in Zukunft wieder aufsuchen, rechtfertigt es nicht, den Arzt zur Auskunftserteilung über sämtliche Patienten zu verpflichten, die er in den letzten zwölf Monaten behandelt hat. Denn darunter befinden sich auch Patienten, die den Arzt voraussichtlich nicht wieder aufsuchen werden, und deren Geheimhaltungsinteresse das Befriedigungsinteresse der Gläubiger des Arztes daher überwiegt.

IV.

Danach ist die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 165/09
Vorinstanz: AG Bayreuth, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 10698/09
Fundstellen
FamRZ 2011, 970
NJ 2012, 80
NJW-RR 2011, 851
WM 2011, 1376