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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

IX ZR 60/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 60/09

DRsp Nr. 2011/3801

Ermessen des Gerichts im Falle einer von der Beschwerde für erforderlich angesehenen Parteieinvernahme

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet kein Recht, mit der eigenen rechtlichen Beurteilung durchzudringen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.871,14 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 544 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

a)

Das Berufungsgericht hat die Einwendungen des Klägers gegen den Bebauungsplan, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, zur Kenntnis genommen. Ein Recht, mit der eigenen rechtlichen Beurteilung durchzudringen, wie dies die Beschwerde in bezug auf die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NVwZ 1997, 893 ; 1999, 420 ; BauR 2008, 1417 ) geltend macht, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031 ; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 , 91 Rn. 7; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.).

b)

Die von der Beschwerde für erforderlich angesehene Parteieinvernahme des Klägers stand im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472 , 474). Auch insoweit scheidet eine Gehörsverletzung aus.

2.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 126/07
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 46/08