Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.06.2011

IX ZB 49/11

Normen:
GVG § 139 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen IX ZB 49/11

DRsp Nr. 2011/13244

Erinnerung eines Beklagten gegen den Kostenansatz wird wegen verbindlicher Kostengrundentscheidung zurückgewiesen; Zurückweisung der Erinnerung eines Beklagten gegen den Kostenansatz wegen verbindlicher Kostengrundentscheidung

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8. März 2011 (Kassenzeichen 780011107687) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GVG § 139 Abs. 1 ;

Gründe

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 ).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO , § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG ), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, n.v.). Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: AG Waren (Müritz), vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 331/10
Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 142/10