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BGH - Entscheidung vom 05.04.2011

V ZB 280/10

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen V ZB 280/10

DRsp Nr. 2011/9994

Ergänzung des Beschlusstenors um den Absatz "Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner"

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz um den folgenden Absatz ergänzt:

"Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner".

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;

Gründe

In dem Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 ist kein Ausspruch über die Kostentragungspflicht enthalten, obwohl der Senat nach den Ausführungen unter IV. der Beschlussgründe eine Kostenentscheidung getroffen hat. Der Beschlusstenor ist deshalb nach § 319 Abs. 1 ZPO entsprechend zu ergänzen.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 223/10
Vorinstanz: AG Siegburg, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 M 102/10