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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

IX ZB 3/10

Normen:
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2 S. 1
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 574

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 3/10

DRsp Nr. 2011/2787

Erfüllung der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 IInsO bei Einräumung des Besitzes an einem Billardtisch und zugleich Verweigerung der Mitteilung des Ortes des Billardtisches

Konkrete Fragen des Treuhänders hat der Schuldner konkret zu beantworten, denn es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 ; InsO § 7 ; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 574 ;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 6 , 7 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht das Willkürverbot im Blick auf die getroffenen Feststellungen nicht missachtet. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt deshalb erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 , 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).

2.

Auch liegt die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob möglicherweise doch zwei unterschiedliche Billardtische in Betracht zu ziehen sind, war der Schuldner verpflichtet, zu den Fragen der Treuhänderin konkrete Auskünfte zu erteilen.

Die Auskunftspflicht des Schuldners bezieht sich auf alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, insbesondere alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9). Konkrete Fragen des Treuhänders sind konkret zu beantworten. Es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, aaO Rn. 10). Diesen Verpflichtungen ist der Schuldner offensichtlich nicht nachgekommen. Er hat zunächst in seinem auf den 12. März 2008 datierten Schreiben an die Treuhänderin in Abrede gestellt, im Besitz eines Billardtisches zu sein. Im Anhörungstermin vom 26. August 2008 hat er den Besitz eingeräumt, sich aber geweigert, mitzuteilen, wo sich der Billardtisch befindet. In diesem Verhalten des Schuldners ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu sehen.

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 297/09
Vorinstanz: AG Chemnitz, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1517 IK 3600/06