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BGH - Entscheidung vom 17.02.2011

V ZB 315/10

Normen:
FamFG § 76
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen V ZB 315/10

DRsp Nr. 2011/6745

Erfordernis der Abgabe einer Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat

Einem Betroffenen kann grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung oder Zurückschiebung nur dann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn er eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 3 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet, weil der Betroffene entgegen § 76 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO keine Erklärung über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigebracht hat. Die eingereichte Erklärung verhält sich - wie sich schon aus dem Antrag vom 22. Dezember 2010 selbst ergibt - nur zu den Verhältnissen während der Inhaftierung, nicht aber zu den nunmehr maßgeblichen Verhältnissen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Betroffene am 1. Dezember 2010 nach Algerien abgeschoben worden ist.

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zurückschiebung) eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen muss (vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, [...]; Senat, Beschluss vom 4. November 2010 - V ZB 202/10, [...]; Beschluss vom 29. Oktober 2010 - V ZB 247/10, [...]; Beschluss vom 26. Oktober 2010 - V ZB 201/10, [...]; Beschluss vom 26. Oktober 2010 - V ZB 141/10, [...]). Zwar darf der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelverfahren dem Betroffenen schon von Verfassungs wegen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123 , 129). Diese Anforderungen sind auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245 , 248). Sie stehen aber dem Erfordernis der Abgabe einer Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, aaO). Denn auch solchen Betroffenen steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form darlegen.

Allerdings mag es Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - etwa infolge einer Inhaftierung - daran gehindert ist, die Erklärung zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts- oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist, dass es sich hier so verhält.

Vorinstanz: LG Trier, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 150/10
Vorinstanz: AG Trier, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 XIV 36/10