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BGH - Entscheidung vom 24.03.2011

III ZR 52/10

Normen:
GG Art. 103

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen III ZR 52/10

DRsp Nr. 2011/5928

Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 ;

Gründe

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Vorinstanz: LG Rottweil, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 98/08
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 179/09