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BGH - Entscheidung vom 13.01.2011

IX ZA 49/10

Normen:
StGB § 266a
KO § 30 Nr. 1 Fall 2
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3
BGB a.F. § 218

BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen IX ZA 49/10

DRsp Nr. 2011/1792

Entstehung eines Vorenthaltungsschadens durch die anfechtungsrechtliche Rückgewähr abgeführter Arbeitnehmeranteile

Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2009 zugelassene Revision wird abgelehnt.

Normenkette:

StGB § 266a; KO § 30 Nr. 1 Fall 2 ; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB a.F. § 218 ;

Gründe

Das beabsichtigte Rechtsmittel entbehrt hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ).

1.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil des Senats vom 2. Dezember 2010 ( IX ZR 247/09, z.V.b. in BGHZ) entschieden, der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjähre nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten. Von diesem Grundsatz sind zutreffend auch beide Vorinstanzen ausgegangen. Die Rechtssache wirft danach keine Rechtsfragen mehr auf, deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz nötigen könnte.

2.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Leistungsanspruch der Klägerin nach § 218 BGB a.F., § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht verjährt ist. Gegenstand des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids vom 24. März 2000 ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB , § 266a StGB . Vor Einleitung des Mahnverfahrens war die Verjährung dieses Anspruchs bereits nach § 208 BGB a.F. durch das Anerkenntnis der Beklagten unterbrochen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis der Beklagten, welches einen anderen Streitgegenstand enthält, lag dem Mahnverfahren nicht zugrunde.

3.

Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsurteil allerdings, soweit es die Zurechnung des Vorenthaltungsschadens zu Lasten der Beklagten unter Hinweis auf BGHSt 48, 307 , 312 f damit begründet, die anfechtungsrechtliche Rückgewähr abgeführter Arbeitnehmeranteile habe den Schaden nicht auf rechtmäßige Weise entstehen lassen können, weil sie im Hinblick auf § 266a StGB ausgeschlossen sei. Die Berufung der Beklagten auf diese Reserveursache ist vielmehr im Ansatz erheblich (BGH, Urt. v. 2. Dezember 2010, aaO, m.w.N.).

Die Beklagte hat diesen Einwand aber nicht hinreichend vorgetragen. Sie hat nicht behauptet, der Verwalter im Konkurs über das Vermögen der von ihr vertretenen GmbH hätte die unterbliebenen Beitragszahlungen tatsächlich angefochten, sondern sich auf Ausführungen zur Anfechtbarkeit solcher Zahlungen beschränkt. Auch diese sind rechtlich unzureichend, weil aus ihnen die bestrittene Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit der Konkursschuldnerin im Vorenthaltungszeitraum Juli und August 1995, auf die es nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO ankommt, nicht schlüssig hervorgeht (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666 unter 3. a).

4.

Den objektiven Tatbestand der Schutzgesetzverletzung hat die Beklagte nicht erheblich bestritten, wie das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen darlegt. Einen erfolgversprechenden Revisionsangriff hiergegen zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 452/07
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 353/09