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BGH - Entscheidung vom 26.01.2011

XII ZB 378/10

Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 378/10

DRsp Nr. 2011/2821

Entscheidung über die Fortdauer der Betreuung als Entscheidung über die Fortdauer der Betreuerbestellung

Die Entscheidung über die Fortdauer einer Betreuung beinhaltet gleichzeitig, dass die Betreuerbestellung beibehalten bleibt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 9. Juli 2010 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Abberufung des für ihn bestellten Betreuers. Für den Betroffenen besteht seit 2007 eine mit einem Einwilligungsvorbehalt verbundene Betreuung, die sich vor allem auf die Vermögenssorge und die Führung von Rechtsstreitigkeiten bezieht, soweit sie das von dem Betroffenen zusammen mit zwei Familien bewohnte Anwesen betreffen. Zum Betreuer ist der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, bestellt. Zuletzt wurde die Betreuung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juli 2009 aufrechterhalten bis zu einer Überprüfung, die spätestens am 31. Juli 2012 stattfinden solle. Die dagegen eingelegte Beschwerde und weitere Beschwerde wurden vom Landgericht und Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Im Mai 2010 hat der Betroffene eine vom Betreuer geleistete Zahlung beanstandet und dessen Abberufung beantragt, weiterhin hat er sich gegen den Fortbestand der Betreuung gewandt.

Das Amtsgericht hat "die wiederholten Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung" zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Abberufung seines Betreuers erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil das Landgericht nicht über den gesamten ihm angefallenen Verfahrensgegenstand entschieden hat.

Das Landgericht hat im Hinblick auf die begehrte Abberufung des Betreuers die Auffassung vertreten, die Entlassung des Betreuers sei nicht Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung gewesen und diese Auffassung offenbar aus der Formulierung des Beschlusstenors hergeleitet.

Dagegen hat das Amtsgericht ersichtlich alle Anträge des Betroffenen zurückweisen wollen, wie sich aus der Zusammenschau von Tenor und Gründen eindeutig ergibt. Die Entscheidung über die Fortdauer der Betreuung beinhaltet zugleich, dass die Betreuerbestellung beibehalten bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 und vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben sich mit den zu der Tätigkeit des Betreuers vorgebrachten Beanstandungen befasst. Das wird - einschließlich einer gebotenen Anhörung des Betroffenen und des Betreuers - nachzuholen sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Vorinstanz: AG Wolfratshausen, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 31/07
Vorinstanz: LG München II, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3290/10