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BGH - Entscheidung vom 29.06.2011

XII ZB 65/11

Normen:
BGB § 1908b Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2011, 1393

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen XII ZB 65/11

DRsp Nr. 2011/13251

Entlassung eines bisherigen Betreuers berührt nicht den Fortbestand der Betreuung als solche; Berührung des Fortbestandes der Betreuung als solche durch die Entlassung eines bisherigen Betreuers

1. Rechtsbeschwerden sind unzulässig, wenn sie nach § 70 FamFG unstatthaft sind. Nach § 70 I FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 III S. 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.2. Die Regelung des § 70 III S. 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleich lautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nrn. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 III S. 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nrn. 1 und 2 FamFG erfasst werden.3. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 III S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB . Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 I FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB , anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.4. Demgegenüber bezieht sich § 1908 b I BGB als Rechtsgrundlage für die (Teil-)Entlassung eines Betreuers nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Die Entlassung eines bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche.. Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70III S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG. Da die (Teil-)Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b BGB nicht die Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 2 gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Januar, 27. Januar und 24. Februar 2011 werden auf seine Kosten verworfen.

Verfahrenswert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 ;

Gründe

I.

Für die Betroffene, die unter einem Down-Syndrom leidet, ist seit langem eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer war ihr Vater Helmut D. bestellt, der am 28. Juni 2010 verstarb. Durch Beschluss des Betreuungsgerichts vom 1. September 2010 wurde der Beteiligte zu 2, der bis dahin Ersatzbetreuer war, zum Betreuer bestellt. Gegen diesen Beschluss legte die Schwester der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, die zugleich die geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 2 ist, Beschwerde ein mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Durch Beschluss vom 8. November 2010 half das Amtsgericht der Beschwerde teilweise ab, indem es anordnete, dass die Vertretung in materiellerbrechtlichen Prozessen vor den allgemeinen Zivilgerichten nicht von der Betreuung durch den Beteiligten zu 2 erfasst sei. Hintergrund dieser Anordnung war, dass in einem Testament die Betroffene als Vorerbin und der Beteiligte zu 2 als Nacherbe eingesetzt worden sein könnte, was zwischen diesen und weiter in Betracht kommenden Erben streitig ist. Das Beschwerdegericht ordnete durch Beschluss vom 18. Januar 2011 an, dass als weiterer Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge der Beteiligte zu 3 - ein Rechtsanwalt - bestellt werde. Am 27. Januar 2011 ergänzte das Beschwerdegericht seinen vorangegangenen Beschluss dahin, dass der Beteiligte zu 3 die Betreuung berufsmäßig führe. Durch weiteren Beschluss vom 24. Februar 2011 stellte das Beschwerdegericht klar, dass hinsichtlich des Beteiligten zu 2 der Aufgabenkreis der Vermögenssorge entfalle und dieser Aufgabenkreis durch den Beteiligten zu 3 allein wahrgenommen werde.

Gegen diese Entscheidungen richten sich die nicht zugelassenen Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 2, mit denen er seine durch Beschluss vom 1. September 2010 eingeräumte Stellung als alleiniger Betreuer verteidigt.

II.

Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG unstatthaft sind.

Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.

Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde weder zugelassen noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor.

Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleich lautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN).

Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB . Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB , anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9). Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10; vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 Rn. 8).

Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b Abs. 1 BGB , die die Rechtsgrundlage für die (Teil-)Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1908 b Rn. 1). Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9 mwN und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - [...] Rn. 9).

Da die (Teil-)Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB nicht die Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in Betracht.

Vorinstanz: AG München, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 705 XVII 1520/98
Vorinstanz: LG München I, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21473/10
Vorinstanz: LG München I, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21473/10
Vorinstanz: LG München I, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21473/10
Fundstellen
FamRZ 2011, 1393