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BGH - Entscheidung vom 31.03.2011

2 StR 39/11

Normen:
StGB § 46 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 2 StR 39/11

DRsp Nr. 2011/7545

Eintritt einer schweren psychischen Belastung eines Geschädigten als Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 46 Abs. 3 Strafgesetzbuch ( StGB )

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 27.09.2010