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BGH - Entscheidung vom 12.05.2011

AnwZ (Brfg) 17/10

Normen:
BRAO § 112e
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 126 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 17/10

DRsp Nr. 2011/11815

Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens nach Rücknahme des Antrags durch den Kläger

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 126 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Zulassungsverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 112e BRAO (deklaratorisch) einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der am 21. Februar 2011 beim Senat eingegangenen Erklärung zurückgenommen hat. Damit ist das Zulassungsverfahren kraft Gesetzes unmittelbar beendet worden.

Der Kläger hat gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO .

Vorinstanz: AGH Nordrhein-Westfalen, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 33/10