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BGH - Entscheidung vom 21.12.2011

I ZR 144/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
HGB § 421 Abs. 1 S. 2
HGB § 437
ZGB § 634 Taiwan
ZGB § 639 Abs. 1 Taiwan
ZPO § 293

Fundstellen:
GRUR-RR 2012, 135

BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen I ZR 144/09

DRsp Nr. 2012/763

Einholung eines ergänzenden Gutachtens als Pflicht des Gerichts bei unvollständigen Rechtsauskünften des Max-Planck-Instituts in einem Verfahren wegen Verlusts von Transportgut; Bedeutung der Nichtmitteilung des Werts des Frachtguts bei der Frage der Haftung des Frachtführers für den Verlust der Ware bei Anwendung des taiwanesichen Rechts

Ein Tatrichter hat die Pflicht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.820,63 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; HGB § 421 Abs. 1 S. 2; HGB § 437 ; ZGB § 634 Taiwan; ZGB § 639 Abs. 1 Taiwan; ZPO § 293 ;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Transportversicherer der P. AG in W. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagten, bei denen es sich um Gesellschaften eines internationalen Paketbeförderungsunternehmens handelt, wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in Taiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland.

Die Versicherungsnehmerin bestellte am 26. November 1999 bei der J. Inc. in Taipeh (im Weiteren: J. Inc.) 1.914 Speicherchips zum Preis von 70 US-Dollar je Stück. Die J. Inc. übergab der Beklagten zu 1 noch am selben Tag die in zwei Paketen verpackte Ware und beauftragte sie mit dem Transport dieser Ware zur Versicherungsnehmerin. Die Beklagte zu 1 beförderte beide Pakete per Luftfracht zum Flughafen Köln/Bonn. Dort übernahm die Beklagte zu 2 beide Pakete am 28. November 1999 zum Weitertransport zur Versicherungsnehmerin. Ein Paket mit 1.000 Speicherchips kam bei der Versicherungsnehmerin an, das zweite Paket ging während des Landtransports zur Versicherungsnehmerin verloren.

Die Klägerin hat die Beklagten wegen des Verlustes als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 64.820,63 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hat der Klage in seinem ersten Urteil vom 19. Dezember 2005 mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der beanspruchten Zinsen stattgegeben.

Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 ), weil das Berufungsgericht auf den Hauptfrachtvertrag zwischen der taiwanesischen Versenderin und der Beklagten zu 1 rechtsfehlerhaft deutsches -statt taiwanesisches -Recht angewandt hatte und infolgedessen auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 2 für den Verlust des Gutes aus § 437 Abs. 1 HGB hafte, keinen Bestand haben konnte.

In dem jetzt mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteil hat das Berufungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt. Es hat angenommen, die Beklagte zu 1 könne sich nach taiwanesischem Recht auf einen vollständigen Haftungsausschluss berufen, weil die Versenderin den Wert des Gutes nicht angegeben habe. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2 bestehe ebenfalls nicht. Sofern - wie von den Beklagten geltend gemacht - auf den zwischen den Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag das Recht des US-Bundesstaates New York zur Anwendung komme, scheitere ein Schadensersatzanspruch an der Behauptung der Beklagten zu 2, das Frachtrecht dieses Staates gewähre dem Empfänger beim Verlust von Transportgut keine Schadensersatzansprüche. Komme auf den Unterfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung, scheitere ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 daran, dass die Ansprüche des Empfängers aus dem Unterfrachtvertrag nicht weitergehen könnten als die Ansprüche, die die Beklagte zu 1 gegen die Beklagte zu 2 habe. Die Beklagte zu 2 könne der Beklagten zu 1 jedoch entgegenhalten, dass es wegen des vollständigen Haftungsausschlusses an einem ersatzfähigen Schaden der Beklagten zu 1 fehle.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte zu 1 könne sich nach taiwanesischem Recht auf einen vollständigen Haftungsausschluss berufen, das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt hat (dazu unter II 2). Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass nach dem Recht des Staates New York ein Schadensersatzanspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 in Betracht komme, verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (dazu unter II 3).

1.

Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, die Beklagte zu 1 könne sich nach taiwanesischem Recht auf einen vollständigen Haftungsausschluss berufen, auf eine von den Beklagten vorgelegte Rechtsauskunft des Hamburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 10. Februar 2004 (Anlage B 4) gestützt. In der Auskunft heißt es (Seite 12 f.), dass ein Frachtführer gemäß § 634 ZGB Taiwan grundsätzlich verschuldensunabhängig für den Verlust von Gütern hafte. Für "wertvolle Güter" wie Bargeld, Wertpapiere und Schmuck werde die Haftung des Frachtführers gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan jedoch generell ausgeschlossen, wenn der Absender zum Zeitpunkt der Absendung nicht deren Wert angebe. Ein Rückgriff auf die Haftung für gewöhnliche Güter sei ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den verlorengegangenen Speichermodulen habe es sich um "wertvolle Güter" im Sinne von § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan gehandelt mit der Folge, dass die Versenderin zur Vermeidung eines Haftungsausschlusses ausdrücklich auf den Wert des Gutes hätte hinweisen müssen. Es reiche nach taiwanesischem Recht nicht aus, dass sich der Frachtführer beispielsweise anhand von Handelsrechnungen über den Wert der Warensendung hätte informieren können. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend mache, in der taiwanesischen Rechtsprechung könne sich hieran in der Zwischenzeit etwas geändert haben, weil ein vollständiger Haftungsausschluss jedenfalls dann unbillig sei, wenn der Frachtführer den Wert der Warensendung unschwer aus den Exportpapieren erkennen könne, bestehe kein Anlass, zu dieser Frage ein Rechtsgutachten einzuholen. Eine Beweisaufnahme liefe auf die Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinaus, weil die Klägerin lediglich die Vermutung einer Änderung der Rechtsprechung in Taiwan in den Raum stelle.

2.

Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass die Verfahrensweise des Berufungsgerichts die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt.

a)

Die Rechtsprechung hat aus § 293 ZPO die Pflicht des Tatrichters abgeleitet, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 30. April 1992 IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151 , 162; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071 , 1072). Die Parteien trifft keine (prozessuale) Beweisführungslast. Der Umfang der Ermittlungspflicht kann allerdings durch den Vortrag der Parteien beeinflusst werden. Eine Verletzung des § 293 ZPO ist revisibel (BGHZ 118, 151 , 162; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO , 32. Aufl., § 293 Rn. 10; Musielak/Huber, ZPO , 8. Aufl., § 293 Rn. 8).

b)

Die Klägerin hat gegen die vom Berufungsgericht verwertete Auskunft des Max-Planck-Instituts Einwände erhoben. Sie hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009 vorgetragen, der Beklagten zu 1 seien die Zollunterlagen einschließlich der Lieferrechnung übergeben worden. In diesen Unterlagen seien sowohl die Warengattung als auch der Wert des Gutes angegeben, so dass die Beklagte zu 1 Kenntnis vom Wert der Warensendung gehabt habe. Es stelle sich daher die Frage, ob unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beklagten zu 1 zumindest deren anteilige Haftung in Betracht komme. Darüber hinaus hat die Klägerin ausdrücklich um die Einholung eines Ergänzungsgutachtens gebeten, damit auch neuere Entscheidungen taiwanesischer Gerichte berücksichtigt werden könnten.

Dieses Vorbringen der Klägerin hätte das Berufungsgericht zum Anlass nehmen müssen, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen. Von der Klägerin war kein weiterer Vortrag zum Inhalt des taiwanesischen Rechts zu erwarten, weil sie deutsches Recht für anwendbar hielt und zudem nicht ersichtlich war, dass sie über Erkenntnisquellen hinsichtlich der Haftung des Frachtführers für Verlust von Transportgut nach taiwanesischem Recht verfügte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1071 , 1072). Zudem hatte die Klägerin die Frage aufgeworfen, ob der Versender seiner Obliegenheit zur Wertangabe nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan auch durch Übermittlung der Ausfuhrdokumente nachkomme, aus denen sich die Warengattung und der Lieferwert ergeben. Die Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts vom 10. Februar 2004 beantwortet diese Frage nicht. In dem der Auskunft zugrundeliegenden Fall war nur die Warengattung im Frachtbrief genannt. Auf Seite 15 der Auskunft wird insoweit ausgeführt, zwar würden die beförderten Güter in den Frachtbriefen als "computer parts (without software)" bezeichnet, so dass der Frachtführer Informationen über die natürliche Beschaffenheit der Güter erhalten habe. Konkrete Angaben zum Wert dieser Computerteile seien allerdings nicht gemacht worden. Da der Absender zum Zeitpunkt der Absendung nicht den Wert der beförderten Güter angegeben habe, sei die Haftung des Frachtführers gemäß § 639 Abs. 1 taiwanesisches Zivilgesetz ausgeschlossen. Die Klägerin hat indes gerade vorgetragen, dass der Wert des Gutes in den der Beklagten zu 1 für die Zollabfertigung übergebenen Unterlagen angegeben gewesen sei. Dementsprechend ist das ausländische Recht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sachkundig dahin zu ermitteln, ob die Beklagte zu 1 die Haftungsbefreiung in Anspruch nehmen kann, obwohl sie die Ausfuhrdokumente erhalten hatte und damit Kenntnis über den Wert der Waren erlangen konnte.

Zu der weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob eine Haftungsabwägung nach Verantwortungsbereichen vorzunehmen sei, enthält die Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts vom 10. Februar 2004 ebenfalls keine Ausführungen. Das Berufungsgericht hätte daher durch Einholung einer sachkundigen Rechtsauskunft auch ermitteln müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wegfall der Haftungsbefreiung in Betracht kommt, insbesondere, ob dies bei Vorsatz oder einem qualifizierten Verschulden des Frachtführers der Fall ist und ob der Frachtführer sich gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des von ihm beauftragten Unterfrachtführers zurechnen lassen muss.

3.

Die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 2 verletzt die Klägerin ebenfalls in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ).

a)

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der zwischen den Beklagten geschlossene Unterfrachtvertrag dem Recht des US-Bundesstaates New York oder dem deutschen Recht unterliegt. Es hat angenommen, wenn das Recht des US-Bundesstaates New York zur Anwendung komme, sei von dem Vortrag der Beklagten zu 2 auszugehen, dass das Recht dieses Staates dem Empfänger bei einem Verlust von Transportgut keine Schadensersatzansprüche gewähre, da die Klägerin nicht plausibel dargelegt habe, dass im Streitfall etwas anderes gelte.

b)

Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Erfolg geltend, dass das Berufungsgericht auch bei dieser Beurteilung erheblichen Vortrag der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen hat.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2009 gestattet, zu der von der Beklagten zu 2 erstmals im wiedereröffneten Berufungsverfahren geltend gemachten Anwendung des Rechts des US-Bundesstaates New York bis zum 17. August 2009 Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin zum Sachrecht des Staates New York weiter vorgetragen und die wissenschaftliche Stellungnahme von Prof. Dr. L. vom 11. August 2009 vorgelegt, in der unter anderem ausgeführt wird, ebenso wie im deutschen Recht nach § 421 Abs. 1 Satz 2, § 437 HGB sei auch im New Yorker Recht klar, dass Verträge die ein Güterbeförderungsunternehmen in Ausführung eines ihm erteilten Auftrags mit Subunternehmen abschließe, unmittelbar dem Kunden zugute kommen sollten, der daher auch gegen alle in die Beförderung seiner Güter involvierten Unternehmen gleichermaßen vorgehen könne, selbst wenn er mit ihnen keine direkten Verträge abgeschlossen habe.

Damit wird im Ergebnis ein Anspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 bejaht. Den Inhalt der wissenschaftlichen Stellungnahme hat sich die Klägerin zu eigen gemacht und vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte ihn daher berücksichtigen müssen. Dem angegriffenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass dies geschehen ist, so dass von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen ist.

c)

Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich auch mit Recht gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe der Beklagten zu 2 etwaige ihr, der Beklagten zu 1, zustehende Schadensersatzansprüche gemäß § 397 BGB erlassen. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Unterfrachtvertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30 ff.). Im Schadensfall besteht daher ein eigenes Leistungsforderungsrecht des drittbegünstigten Empfängers gegen den Unterfrachtführer. Der Fortbestand dieses Leistungsforderungsrechts steht - wenn es entstanden ist - nicht im Belieben der Parteien des Unterfrachtvertrags. Dementsprechend kann die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 nicht mit Wirkung zu Lasten der Empfängerin eine Schadensersatzforderung erlassen.

d)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Drittschadensliquidation halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender (hier: die Beklagte zu 1) als Vertragspartner des Frachtführers (hier: der Beklagten zu 2) zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust oder der Beschädigung von Transportgut legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Vertragspartner des Absenders oder dem Endempfänger erwachsen sind (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308 , 309). Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation denkbar sind, da er diese in der Begründung des Transportrechtsreformgesetzes ausdrücklich erwähnt (BT-Drucks. 13/8445, S. 75). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat. Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Restschaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß § 667 BGB sogar verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 50).

4.

Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 181/00
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 71/05
Fundstellen
GRUR-RR 2012, 135