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BGH - Entscheidung vom 30.03.2011

2 StR 589/10

Normen:
StPO § 46 Abs. 3
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 345
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 5
StGB § 78 Abs. 4
StGB § 78c Abs. 3 S. 2
StGB § 202 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 2 StR 589/10

DRsp Nr. 2011/8126

Eigene Erklärung eines Angeklagten als nicht statthaftes Mittel zur Glaubhaftmachung einer Tatsache; Berücksichtigungsfähigkeit verjährter Taten i.R.d. Strafzumessung

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2010 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des Computerbetrugs in vier Fällen und des versuchten Computerbetrugs schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 46 Abs. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 345 ; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 5 ; StGB § 78 Abs. 4 ; StGB § 78c Abs. 3 S. 2; StGB § 202 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses, und wegen Computerbetruges in fünf Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine vom Verteidiger form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision.

Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 3 StPO zulässig und auch begründet. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung der Revision hat das Revisionsgericht zu entscheiden. Daher hebt der Senat den Beschluss des unzuständigen Landgerichts auf.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig. Bedeutung hat er nur für das Nachschieben solcher Rügen, für welche die Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO gelten. Dafür ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu gewähren (BGHR StPO § 44 Wirkungen 9). Ein Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, liegt nicht vor, zumal der Verteidiger rechtzeitig Verfahrensbeanstandungen für den Angeklagten erhoben hat. Den Entwurf einer Revisionsbegründung des Angeklagten vom 1. Juli 2010 musste die Rechtspflegerin nicht in das Protokoll der Geschäftsstelle übernehmen, weil er nicht den Anforderungen an die Verständlichkeit genügte. Der Angeklagte hat zudem die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht; seine eigene Erklärung reicht dafür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3).

III.

Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt.

Diese Taten waren im Juni 2003 beendet worden, so dass zur Zeit des Urteils des Landgerichts am 26. Mai 2010 die sechsjährige Frist für die absolute Verjährung der Strafverfolgung (§§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 StGB ) abgelaufen war. Die Verjährung führt zu einem Verfahrenshindernis, das sich hier nur hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Tatbestands auswirkt. Der Senat kann ausschließen, dass sich dies auf den Ausspruch über die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Das Landgericht hat diesen Aspekt bei der Strafbemessung nicht hervorgehoben. Verjährte Taten dürften zudem bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20, 24).

Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2010 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

IV.

Ein ausreichender Grund zur Änderung der Verteidigerbestellung besteht nicht.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 02.11.2010