BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 4 StR 660/10
Doppelte Milderung des Strafrahmens
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat zwar nicht erkennbar bedacht, dass eine doppelte Milderung des Strafrahmens des § 177 § 49 Abs. 1 StGB ) zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen führt, als die von ihr vorgenommene einfache Milderung des StGB nach "Verbrauch" des zweiten vertypten Milderungsgrundes für den Entfall der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB . Der Senat schließt jedoch aus, dass die vom Landgericht verhängte, nicht an den Grenzen des Strafrahmens ausgerichtete Freiheitsstrafe von zwei Jahren hierauf beruht.