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BGH - Entscheidung vom 28.04.2011

4 StR 174/11

Normen:
StPO § 257c
StPO § 337
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 4 StR 174/11

DRsp Nr. 2011/9236

Die Revision wird mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten als unbegründet verworfen

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 18. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 257c; StPO § 337 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 18.10.2010