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BGH - Entscheidung vom 15.03.2011

1 StR 659/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 1 StR 659/10

DRsp Nr. 2011/9228

Die Revision des Angeklagten gegen ein landgerichtliches Urteil wird als unbegründet verworfen

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Juli 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu dem auch von der Erwiderung der Revision nicht entkräfteten Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Feststellungen der Strafkammer zum Gewicht der jeweiligen Rauschgiftmengen, ihrem Wirkstoffgehalt und der Wirkstoffmenge sind unvereinbar. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt übereinstimmend darlegen, ist die Strafkammer bei zutreffend festgestellten Wirkstoffmengen (671,1 g Heroin- Hydrochlorid und 124,2 g Cocain-Hydrochlorid) von einem zu hohen Mengengewicht des Rauschgifts (1.144 g Heroin statt 1.008 g und 210 g Kokain statt 149,7 g) ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer dem jeweiligen Gewicht der Rauschgiftmenge neben der jeweils zutreffend festgestellten

Menge des Wirkstoffgehalts eine besondere eigenständige Bedeutung beigemessen hätte, sind nicht ersichtlich. Eine Fallgestaltung, wo dies nahe gelegen hätte, etwa wenn das Handeltreiben mit einer großen Menge Rauschgift trotz dessen geringen Wirkstoffgehalts einen bedeutsamen Rückschluss auf das Gesamtvolumen des Handels zulässt (Körner, BtMG , 6. Aufl., § 29 Rn. 722), liegt hier auch nicht vor.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: