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BGH - Entscheidung vom 10.03.2011

VII ZB 3/10

Normen:
RVG § 22
RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1
RVG § 22 Abs. 1
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
FamRZ 2011, 970
NJW-RR 2011, 933
NZM 2012, 172

BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen VII ZB 3/10

DRsp Nr. 2011/7585

Bezug der Tätigkeit eines Rechtsanwalts auf mehrere Gegenstände bei Beantragung der Pfändung mehrerer Forderungen des Schuldners gegen mehrere Drittschuldner; Keine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte bei wirtschaftlicher Identität der Gegenstände i.R.d. Vergütung eines Rechtsanwalts

Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 37,44 €

Normenkette:

RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; RVG § 22 Abs. 1 ; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf den Antrag ihres Rechtsanwalts hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen drei Drittschuldnerinnen aus Mietverträgen über einzeln benannte Objekte gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Die zu vollstreckende Forderung setzt sich aus der Hauptforderung, Zinsen und den bis zur Antragstellung entstandenen Vollstreckungskosten (insgesamt 910,99 €) sowie den sich aus diesem Betrag ergebenden Anwaltskosten für die Antragstellung zusammen. Die Gläubigerin hat diese Kosten mit 68,04 € beziffert. Sie legt dabei den dreifachen Forderungswert (2.732,97 €) und die sich daraus ergebende Gebühr von 189 € zugrunde. Die 0,3-fache Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3309 beträgt danach 56,70 €, die Auslagenpauschale von 20 % nach RVG VV Nr. 7002 11,34 €. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluss vom 4. November 2009 diese Kosten für die Antragstellung auf 30,60 € gekürzt und den weiter gehenden Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Es hat nur den einfachen Forderungsbetrag von 910,99 € angesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin, die ihr Begehren weiter verfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1.

Das Beschwerdegericht meint, der Rechtsanwalt der Gläubigerin könne die 0,3-fache Verfahrensgebühr für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur aus einem Gegenstandswert von 910,99 € berechnen. Der Umstand, dass Forderungen gegen drei Drittschuldnerinnen gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden seien, spiele bei der Bemessung des Gegenstandswerts keine Rolle. Dieser sei vielmehr durch die zu vollstreckende Forderung begrenzt, die sich nicht dadurch erhöhe, dass sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen drei Drittschuldnerinnen richte. Die Gläubigerin könne in dieser Höhe nur einmal Befriedigung erlangen. Es handele sich nicht um mehrere Gegenstände, die gemäß § 22 Abs. 1 RVG addiert werden könnten, sondern um einen Gegenstand, der gegenüber drei Drittschuldnerinnen geltend gemacht werde.

2.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a)

Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass es sich bei der Pfändung und Überweisung der Forderungen der Schuldnerin gegen die drei Drittschuldnerinnen aufgrund eines Vollstreckungsauftrags um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt und dass der Rechtsanwalt der Gläubigerin die Verfahrensgebühr daher nur einmal beanspruchen kann. Das ist nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG . Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 und vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78 , 79). Der innere Zusammenhang ist vorliegend zu bejahen, da die Vollstreckung zwar in mehrere Vermögensgegenstände der Schuldnerin stattfindet, diese aber gleichartig sind, derselben Art des Vollstreckungszugriffs - der Forderungspfändung - unterliegen und die Gläubigerin aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einmal in Höhe der titulierten Forderung einschließlich der Nebenforderungen Befriedigung erlangen will. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung und die überwiegende Literatur nehmen bei dieser Fallgestaltung eine gebührenrechtliche Angelegenheit an (AnwK-RVG/Schneider/Wolf, 5. Aufl., § 18 Rn. 35; BeckOK RVG/Seltmann, Stand: 15. August 2010, § 18 Rn. 5; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG , 4. Aufl., § 18 Rn. 30; Mock, RVGreport 2007, 130, 132; OLG Düsseldorf, AGS 2006, 530, 536; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 351; OLG Düsseldorf, JurBüro 1987, 1792, 1793; KG, Rpfleger 1974, 409, 410; differenzierend OLG Köln, Rpfleger 2001, 149 , 150). Soweit teilweise dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2004 ( IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78 , 79) für die hiesige Fallgestaltung etwas anderes entnommen wird (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 19. Aufl., VV 3309 Rn. 40; im Ergebnis ebenso Bräuer in Bischof, RVG , 3. Aufl., VV 3309 Rn. 45a; LG Berlin, Berliner Anwaltsblatt 2006, 424), geht dies fehl. Der Beschluss betraf einen anderen Sachverhalt. Es ging dort um die Gebühren für den Schuldneranwalt, der mehrere Erinnerungen gegen Vorpfändungen eingelegt hatte.

b)

Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann. Entgegen seiner Annahme liegen jedoch drei Gegenstände vor und nicht nur einer.

aa)

Der Gesetzgeber hat den Begriff des gebührenrechtlichen Gegenstandes inhaltlich nicht näher bestimmt. Er bezeichnet das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 17 und vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 17 je m.w.N.). Nach diesem Maßstab bezog sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gläubigerin auf drei Rechtsverhältnisse. Er ließ drei Forderungen gegen drei verschiedene Drittschuldnerinnen pfänden und zur Einziehung überweisen. An jeder dieser Forderungen entstand ein Pfändungspfandrecht zugunsten der Gläubigerin (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738 ). Jede Forderung haftet selbständig und in voller Höhe für die Forderung der Gläubigerin. Die zwischen der Gläubigerin und den Drittschuldnerinnen entstandenen Rechtsbeziehungen sind unabhängig voneinander und können sich unterschiedlich entwickeln (im Ergebnis - mehrere Gegenstände - ebenso LG Koblenz, JurBüro 2010, 49; AG Berlin-Mitte, JurBüro 2009, 606; Mock, RVGreport 2007, 130, 132; wohl auch Scheungrab in Münchner Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, § 20 Rn. 35 [S. 389]).

bb)

Nichts anderes folgt für den Gegenstandsbegriff aus der Erwägung des Beschwerdegerichts, dass es um die Durchsetzung einer Forderung von 910,99 € geht, deren Höhe durch die Anzahl der Drittschuldner nicht beeinflusst wird, und dass die Gläubigerin nur einmal in dieser Höhe Befriedigung erlangen kann. Die Forderung war Anlass dafür, dass der Rechtsanwalt der Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betreibt, sie war aber nicht Gegenstand seiner Tätigkeit. Diese bezog sich nicht auf die Forderung der Gläubigerin, sondern auf die Pfändung der Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen.

c)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bewertet den einzelnen Gegenstand in der Zwangsvollstreckung - soweit hier von Interesse - nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RVG ) oder, wenn ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden soll, der einen geringeren Wert hat, nach diesem geringeren Wert, § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG .

d)

Bisher ist weder von den Parteien noch von den Instanzgerichten die Frage erörtert worden, wie der Wert der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten Forderungen anzusetzen ist. Für die Entscheidung des Senats kommt es darauf nicht an.

aa)

Geht man davon aus, dass die drei Gegenstände jeweils nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RVG zu bewerten sind, so sind sie nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, nach § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen. Vielmehr ist dann lediglich der Wert eines Gegenstandes für die Anwaltsgebühr maßgeblich.

Die Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte nach § 22 Abs. 1 RVG ist nicht zwingend. Vielmehr ergeben sich aufgrund der gesetzlichen Wertvorschriften Ausnahmen hiervon (vgl. die Beispiele bei AnwK-RVG/ Schneider, 5. Aufl., § 22 Rn. 8). Eine Zusammenrechnung kann auch ausgeschlossen sein, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind (AnwK-RVG/Schneider, 5. Aufl., § 22 Rn. 8; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 1987 - 2 W 54/87 zu § 7 Abs. 2 BRAGO ; allgemein Schumann, NJW 1982, 2800 f.).

Die gepfändeten Forderungen sind wirtschaftlich identisch, wenn sie zumindest denselben Wert haben wie die zu vollstreckende Forderung. Denn dann sind sie für die Gläubigerin austauschbar und bedient jede von ihnen dasselbe wirtschaftliche Interesse. Die Gläubigerin kann durch die Vollstreckung den titulierten Anspruch insgesamt nur einmal befriedigen. Daher greift in diesem Fall hinsichtlich der mehreren Gegenstandswerte das Additionsverbot ein (zum Fall der wirtschaftlich vergleichbaren Gesamtschuldnerschaft BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 , 639 m.w.N.). Das hat zur Folge, dass von den mehreren nicht zu addierenden Gegenstandswerten allein der höchste maßgeblich ist (vgl. Schumann, NJW 1982, 2800, 2801; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, 1986, S. 206). Das ist wegen der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RVG der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen. Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht die 0,3-Gebühr nach RVG VV Nr. 3309 zutreffend errechnet.

bb)

Anders ist es, wenn die einzelnen Gegenstände nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG zu bewerten sind. Wirtschaftliche Identität fehlt, soweit die gepfändeten Forderungen kleiner sind als die zu vollstreckende Forderung. Denn dann bedeutet jede weitere Pfändung einen Mehrwert für den Gläubiger, bis er vollständig befriedigt ist. Ein Additionsverbot ist daher bis zum Erreichen des Wertes der zu vollstreckenden Forderung nicht gerechtfertigt. Daher könnten die einzelnen Gegenstände insoweit zusammengerechnet werden.

Das ändert aber nichts am Ergebnis: Denn selbst wenn die Zusammenrechnung der drei Gegenstände zu einem geringeren Wert als dem der gepfändeten Forderung einschließlich der Nebenforderungen führt, bleibt dies wegen des Verschlechterungsverbots im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO , vgl. Musielak/Ball, ZPO , 7. Aufl., § 528 Rn. 14 ff. m.w.N.) ohne Auswirkung, da eine Anschlussrechtsbeschwerde nicht geführt wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 667/09
Vorinstanz: AG Offenbach am Main, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 61 M 7553/09
Fundstellen
FamRZ 2011, 970
NJW-RR 2011, 933
NZM 2012, 172