Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.07.2011

II ZA 11/10

Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen II ZA 11/10

DRsp Nr. 2011/14679

Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten für die wirtschaftlich Beteiligten

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO ). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO ). Mit dieser - weiterhin zutreffenden - Begründung hat der Senat bereits den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren II ZR 312/05, betreffend dasselbe Konkursverfahren, zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, [...]).

Den Gläubigern Finanzamt G. und R. GmbH, die - festgestellte - Forderungen in Höhe von 124.619,78 € und 82.075,23 € angemeldet haben, ist die Kostentragung auch im vorliegenden Verfahren zuzumuten, da sie im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen die Beklagte mit seiner Klageforderung in Höhe von 1.640.445,90 € vollständig befriedigt werden können. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen die Beklagte erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 56.544,80 € aufzubringen. § 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des Finanzamts nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, [...] Rn. 5 m.w.N.).

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 184/06
Vorinstanz: LG Hanau, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1789/04