BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen II ZA 11/10
Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten für die wirtschaftlich Beteiligten
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO ). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO ). Mit dieser - weiterhin zutreffenden - Begründung hat der Senat bereits den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren II ZR 312/05, betreffend dasselbe Konkursverfahren, zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, [...]).
Den Gläubigern Finanzamt G. und R. GmbH, die - festgestellte - Forderungen in Höhe von 124.619,78 € und 82.075,23 € angemeldet haben, ist die Kostentragung auch im vorliegenden Verfahren zuzumuten, da sie im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen die Beklagte mit seiner Klageforderung in Höhe von 1.640.445,90 € vollständig befriedigt werden können. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen die Beklagte erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 56.544,80 € aufzubringen. § 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des Finanzamts nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, [...] Rn. 5 m.w.N.).