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BGH - Entscheidung vom 11.02.2011

IX ZB 247/10

Normen:
InsO § 5 Abs. 1
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 20 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 247/10

DRsp Nr. 2011/3823

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle einer nicht statthaften sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts

Nach § 6 , 7 InsO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde statthaft war, also dann, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Beschwerde vorsieht.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I- 14. Zivilkammer - vom 27. Oktober 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 5 Abs. 1 ; InsO § 6 Abs. 1 ; InsO § 20 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Nach § 6 , 7 InsO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde statthaft war. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO ). Das Insolvenzgericht hat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind und kann hierzu nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InsO auch einen Sachverständigen bestellen. Der Schuldner hat bei einem zulässigen Insolvenzantrag nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO dem Gericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Entscheidungen des Insolvenz- und des Beschwerdegerichts sind im Rahmen der Pflicht zur Amtsermittlung ergangen und konkretisieren nur die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Pflichten. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor, so dass der Beschluss des Landgerichts auch nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann.

Vorinstanz: LG München I, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 19646/10
Vorinstanz: AG München, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1500 IN 1846/10