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BGH - Entscheidung vom 05.05.2011

III ZA 5/11

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen III ZA 5/11

DRsp Nr. 2011/8174

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. März 2011 - 25 W 115/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Mithin ist ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts München von Gesetzes wegen nicht eröffnet.

Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

Vorinstanz: OLG München, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 W 115/11
Vorinstanz: LG München I, vom 04.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 18507/10