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BGH - Entscheidung vom 10.02.2011

III ZB 4/11

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen III ZB 4/11

DRsp Nr. 2011/2792

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2010 - I-8 W 17/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Der Senat legt die Beschwerde des Beklagten als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 W 17/10
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 149/10