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BGH - Entscheidung vom 29.07.2011

V ZB 88/11

Normen:
GKG § 66 Abs. 1
GKG Nr. 2210 Kostenverzeichnis zum

BGH, Beschluss vom 29.07.2011 - Aktenzeichen V ZB 88/11

DRsp Nr. 2011/15300

Bestimmung einer Festgebühr

Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 - Kassenzeichen: 780011120668 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ; GKG Nr. 2210 Kostenverzeichnis zum;

Gründe

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG ) Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 ist richtig. Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsteht für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die angefochtene Entscheidung über den Zuschlag ist eine Festgebühr nicht bestimmt (vgl. Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses zum GKG ).

Vorinstanz: AG Emden, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 109/07
Vorinstanz: LG Aurich, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 234/10