BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 177/08
Bestimmung des Vorliegens einer mittelbaren oder einer für § 132 Abs. 1 InsO erforderlichen unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 162.455,14 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 130 InsO in Abgrenzung zu § 132 Abs. 1 InsO nicht grundlegend verkannt, sondern grundsätzlich zutreffend beurteilt. Allenfalls könnte ein Subsumtionsfehler im Einzelfall vorliegen, der nicht zulassungsrelevant ist. Rechtsgrundsätzlichkeit oder Fortbildungsbedarf macht die Beschwerde nicht geltend.
Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Kausalität zwischen anfechtbarem Rechtsgeschäft und Gläubigerbenachteiligung keine hypothetische Betrachtung zugrunde gelegt. Die Kausalität ist auch unstreitig. Entscheidend war, ob eine mittelbare oder die für § 132 Abs. 1 InsO erforderliche unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vorlag. Insoweit zeigt die Beschwerde die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Senats nicht auf. Sie liegt auch nicht vor.