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BGH - Entscheidung vom 21.07.2011

IX ZB 140/10

Normen:
InsVV § 14 Abs. 3 S. 1, 2

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen IX ZB 140/10

DRsp Nr. 2011/15275

Bestimmung des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders gem. § 14 Abs. 3 S. 1, 2 InsVV

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Treuhänders werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 2010 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 16. Juni 2010 abgeändert.

Die Vergütung des Treuhänders für das Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich der erstattungsfähigen Umsatzsteuer wird auf 1.487,50 € festgesetzt. Die Vergütungsvorschüsse von 1.487,50 € sind hierauf anzurechnen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 297,50 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 14 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und nach den §§ 6 , 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch sonst zulässig. Zum Zeitpunkt seiner Einlegung betraf das Rechtsmittel eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung von § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV . Der Senat hat diese Auslegung zwischenzeitlich durch seinen Beschluss vom 16. Dezember 2010 ( IX ZB 261/09, ZInsO 2011, 247) abweichend von dem Rechtssatz der Vorinstanzen geklärt. Damit ist nunmehr gegenüber diesem Rechtssatz eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die eingelegten Rechtsmittel des Treuhänders sind auch begründet. Der Zuschlag von 50 € wird für jeweils volle fünf Gläubiger gewährt, aber auch für die ersten fünf Gläubiger, wenn - wie hier - insgesamt an mehr als fünf Gläubiger verteilt worden ist (BGH, aaO Rn. 19 bis 21). Danach ist im Beschwerdefall der Vergütungsantrag des Treuhänders richtig berechnet worden und seine Vergütung antragsgemäß festzusetzen. Er hat die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV für fünf Jahre und bei Verteilung an 18 Gläubiger in diesen Jahren einen Zuschlag mit drei Erhöhungsstufen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV von jährlich zusammen 150 € zu beanspruchen. Daraus ergibt sich insgesamt eine Nettovergütung von 1.250 € mit darauf entfallender Umsatzsteuer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4, § 7 InsVV von 237,50 €.

Vorinstanz: AG Traunstein, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IN 71/04
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2299/10