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BGH - Entscheidung vom 15.06.2011

4 StR 233/11

Normen:
StGB § 51 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 233/11

DRsp Nr. 2011/12192

Bestandslosigkeit der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel im Falle der Erledigung desselben durch Verbüßung der Straftat; Auswirkungen der Verbüßung einer Straftat auf die Erledigung des Vorwegvollzugs bei der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 2010 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Monate der Freiheitsstrafen zu vollziehen, entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels - einschließlich der besonderen Kosten der Adhäsionsverfahren - und die der Nebenklägerin und den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und anderem unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23. November 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es wegen Diebstahls in drei Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Darüber hinaus hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel drei Monate der Freiheitsstrafen zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafen vor der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache seit dem 11. Mai 2010 verbüßte Strafhaft bereits erledigt hat.

Insofern ist das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei Verhängung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen § 67 StGB für diese Strafen einheitlich gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09). Es hat jedoch - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 9. Mai 2011 zutreffend ausgeführt hat - die Dauer des Vorwegvollzugs bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren falsch errechnet (richtig sechs Wochen, statt drei Monate). Der Senat muss diesen Ausspruch indes nicht berichtigen, sondern kann die Anordnung über die Dauer der vorweg zu vollstreckenden Freiheitsstrafe entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07). Da sich der Angeklagte in der einbezogenen Sache bereits in Haft befindet und inzwischen mehr als ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafen durch Anrechnung (§ 51 Abs. 2 StGB ) erledigt ist, bleibt für eine Anordnung eines Vorwegvollzugs kein Raum mehr.

Vorinstanz: LG Essen, vom 02.12.2010