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BGH - Entscheidung vom 14.07.2011

IX ZB 207/10

Normen:
EuInsVO Art. 16
InsO § 21 Abs. 1 S. 2
InsO § 6 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen IX ZB 207/10

DRsp Nr. 2011/13807

Beschwerdemöglichkeit gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren

Gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren besteht keine Beschwerdemöglichkeit.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 24. September 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 16; InsO § 21 Abs. 1 S. 2; InsO § 6 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte (fortan: Gläubiger) beantragte am 11. September 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Begründung verwies er auf Steuerrückstände in Höhe von 886.393,23 € und auf eine Niederlassung des Schuldners in R. , weshalb trotz eines am 11. August 2008 in London eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens ein Sekundärinsolvenzverfahren in Deutschland möglich sei. Der Schuldner wandte sich gegen die Eröffnung des beantragten Verfahrens und trug vor, das Insolvenzverfahren in England sei am 11. August 2009 beendet worden. Wegen der damit verbundenen Restschuldbefreiung sei die Forderung des Gläubigers nicht mehr durchsetzbar.

Das Insolvenzgericht hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zulässigkeit des Insolvenzantrags angeordnet. Es hat ausgeführt, die Zulässigkeit des Insolvenzantrags sei davon abhängig, ob die geltend gemachten Forderungen von der in England erteilten Restschuldbefreiung erfasst würden. Dies hänge maßgeblich davon ab, ob die Restschuldbefreiung in Deutschland Anerkennung beanspruchen könne. Die Anerkennung erfolge nach Art. 16 EuInsVO zwar grundsätzlich automatisch, es sei denn sie verstoße gegen den ordre public. Mit der Erstattung des Gutachtens wurde ein Rechtsanwalt beauftragt, dem aufgegeben wurde, sämtliche Tatsachen zu ermitteln, die für die Beurteilung der Frage der Anerkennung der Restschuldbefreiung von Bedeutung seien.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist vom Landgericht als unstatthaft verworfen worden. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Sie ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO , § 7 InsO nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn. 5 mwN). Dies hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint.

a)

Grundsätzlich unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen dies vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (§ 6 Abs. 1 InsO ). Gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Eröffnungsverfahren sieht die Insolvenzordnung keine Beschwerdemöglichkeit vor.

b)

Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vorneherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212 , 214 ff; ähnlich BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07, ZInsO 2010, 1225 Rn. 11 ff). Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme liegen jedoch im Streitfall nicht vor. Die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Eröffnungsverfahren zur Beurteilung der Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung liegt nicht generell außerhalb der Befugnisse des Insolvenzgerichts. Der Gesichtspunkt, dass die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO ) erst eingreift, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, ZIP 2007, 1868 Rn. 8 mwN), rechtfertigt es nicht, in der Einholung des Gutachtens eine Maßnahme zu sehen, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und sich damit als objektiv willkürliche Maßnahme darstellt. Der allgemein gehaltene Auftrag an den Sachverständigen, die für die Beurteilung der Anerkennung der in England erteilten Restschuldbefreiung bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln, ermächtigt den Sachverständigen weder zu Beweiserhebungen im Ausland unter Missachtung der dafür geltenden Voraussetzungen noch zu Maßnahmen, die in Grundrechte des Schuldners eingreifen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wäre im Übrigen unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO eingreift.

a)

Bei einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162 ; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 5; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4).

b)

Die Rechtsbeschwerde hält eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich, weil das Beschwerdegericht mit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Insolvenzantrags grundlegend verkenne, dass die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nach § 5 InsO erst eingreife, wenn ein zulässiger Insolvenzantrag vorliege. Ferner sei die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zulässig, weil bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliege, ob ein deutsches Gericht im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (EuBVO) ohne Mitwirkung des betroffenen Staates einen inländischen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens betrauen dürfe, wenn dieser dazu Handlungen im Ausland vornehmen müsse.

c)

Beide Gesichtspunkte betreffen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Insolvenzgerichts und sind für den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss nicht entscheidungserheblich, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unstatthaft erachtet und sie deshalb als unzulässig verworfen hat. Mit der Rechtmäßigkeit der vom Insolvenzgericht angeordneten Maßnahme hat es sich nicht befasst. In einem solchen Fall ist eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn Zulässigkeitsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO in Bezug auf die vom Beschwerdegericht verneinte Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde dargelegt werden können. Daran fehlt es.

Vorinstanz: AG Rostock, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 IN 347/09
Vorinstanz: LG Rostock, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 210/10