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BGH - Entscheidung vom 21.12.2011

I ZR 83/11

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 544

Fundstellen:
GRUR-RR 2012, 136

BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen I ZR 83/11

DRsp Nr. 2012/764

Beschwerde gegen die Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf eine fehlerhafte Streitwertermittlung bei nicht erfolgter Beanstandung des Streitwerts in den Vorinstanzen

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 2011 hinsichtlich der Verurteilung gemäß Nr. 1 b des landgerichtlichen Urteilstenors wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 544 ;

Gründe

Der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage jeweils auf insgesamt 20.000 € festgesetzt. Bei der im Streitfall gegebenen Sachverhaltskonstellation, bei der die in der Vorinstanz unterlegene Partei sowohl die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt als auch gegen die teilweise Nichtzulassung Beschwerde erhoben hat, richtet sich die mit der Revision geltend zu machende Beschwer nach dem Wert der insgesamt erstrebten Änderung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 I ZR 196/05, GRUR 2007, 83 Rn. 11 Nur auf Neukäufe). Die Beklagte macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müssen. Die Beschwerdeerwiderung hält dem jedoch mit Recht entgegen, dass nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Beklagte die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 I ZR 138/10, [...]).

Die Nichtzulassungsbeschwerde weist auch vergeblich darauf hin, dass der Kläger selbst den Streitwert in der Klageschrift mit 20.166,60 € beziffert habe und es deshalb naheliege, dass das Berufungsgericht die mit dem Klageantrag 2 geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € bei der Streitwertfestsetzung schlicht übersehen hat. Die Abmahnkosten sind nicht als streitwert- und beschwerdewerterhöhend anzusehen (vgl. § 43 GKG ; § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Köln, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 332/10
Vorinstanz: OLG Köln, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 214/10
Fundstellen
GRUR-RR 2012, 136