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BGH - Entscheidung vom 08.02.2011

II ZR 106/08

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen II ZR 106/08

DRsp Nr. 2011/4316

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Ist ein Urteil wirkungslos, ist der Rechtsstreit bezüglich des Betroffenen als nicht anhängig geworden anzusehen.

Hinsichtlich der Kläger zu 1, 3 und 4 ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2008 sind, soweit sie zugunsten der Kläger zu 1, 3 und 4 ergangen sind, wirkungslos.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg wird, soweit sie den Kläger zu 2 betrifft, zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger zu 1, 3 und 4 tragen 3/4 der im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten in allen drei Rechtszügen. Von den Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen sie 3/8. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie in vollem Umfang.

Die übrigen Kosten - einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Kläger - werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 8357/06
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2035/07