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BGH - Entscheidung vom 06.06.2011

II ZR 91/10

Normen:
ZPO § 71 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.06.2011 - Aktenzeichen II ZR 91/10

DRsp Nr. 2011/13117

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft; Statthaftigkeit der Bechwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil und Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 wird verworfen, soweit sie sich gegen das Zwischenurteil richtet.

Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf der Seite der Beklagten verursachten Kosten.

Streitwert: 25.000 €

Normenkette:

ZPO § 71 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen das mit dem Endurteil verbundene Zwischenurteil wendet, durch das die Nebenintervention für zulässig erachtet wurde. Auch wenn die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit ein Zwischenurteil, gegen das die (sofortige) Beschwerde (§ 71 Abs. 2 ZPO ) und nicht die Revision stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1989 - II ZB 2/89, [...]; Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).

Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 98/06
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 114/09