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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

IV ZR 12/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IV ZR 12/10

DRsp Nr. 2011/2783

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 30. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat zwar die Grundsätze des Senatsurteils vom 13. Dezember 2006 ( IV ZR 252/05, VersR 2007, 389 Rn. 10, 13 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06, VersR 2008, 905 Rn. 15, 18) verkannt, dies wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht auf die angefochtene Entscheidung aus.

Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1 , 103 Abs. 1 GG ) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: bis 40.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 10069/08
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 926/09