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BGH - Entscheidung vom 07.07.2011

IX ZB 223/08

Normen:
InsO § 143

BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen IX ZB 223/08

DRsp Nr. 2011/13122

Berücksichtigung künftiger Anfechtungsansprüche bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29. September 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.172,11 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 143 ;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 , §§ 6 , 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Der Rechtsmittelführer wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung künftiger Anfechtungsansprüche bei der Berechnungsgrundlage seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Begründung, er habe die Genehmigung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren vom debitorischen Bankenkontokorrent der Schuldnerin erwirkt, um diese nach der Eröffnung anfechten zu können. Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anfechtungsanspruch nach § 143 InsO , welcher erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, nicht der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hinzugerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653 , 1654; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625 , 627; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 10; vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 11).

Die Zweite Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch diese Frage ist geklärt (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 7).

Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber weder auf Gerichtsentscheidungen oder Stimmen der Rechtswissenschaft noch enthält sie eigene Argumente, nach denen die genannte Rechtsprechung in Frage gestellt werden und die ihr zugrunde liegende Rechtsauslegung der Beschwerdesache erneut grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Münster, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 79 IN 99/07
Vorinstanz: LG Münster, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 634/08