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BGH - Entscheidung vom 15.03.2011

1 StR 581/09

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 1 StR 581/09

DRsp Nr. 2011/7229

Berichtigung eines offensichtlichen Fassungsversehens

Tenor

Das Urteil des Senats vom 2. November 2010 in dieser Sache enthält ein offensichtliches Fassungsversehen. Die Ausführungen auf Seite 25 unter Rz. 69 werden dahin berichtigt, dass im ersten Satz dieses Abschnitts an die Stelle des Wortes "Vermeidbarkeit" das Wort "Unvermeidbarkeit" und im zweiten Satz an die Stelle des Wortes "diese" die Wörter "die Vermeidbarkeit" treten. Diese beiden Sätze lauten somit wie folgt:

Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da es jedenfalls - wovon auch das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - an einer Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums fehlt. Zwar wird die Vermeidbarkeit durch die Rechtsauskunft einer verlässlichen Person in der Regel ausgeschlossen.