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BGH - Entscheidung vom 11.05.2011

2 StR 8/11

BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 2 StR 8/11

DRsp Nr. 2011/10316

Berichtigung eines Urteils aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens

Tenor

Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen in Randnummer 1 anstelle "Auf die Revision des Angeklagten (...)" richtig lauten muss: "Auf die Revision der Staatsanwaltschaft (...)".