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BGH - Entscheidung vom 16.02.2011

2 StR 438/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 2 StR 438/10

DRsp Nr. 2011/4293

Berichtigung eines Schuldspruchs infolge des Entfallens der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe hatte jeweils zu entfallen, da hier materiellrechtlich der Erwerb der Waffe mit dem Führen der Waffe nicht in Tateinheit steht (vgl. Steindorff/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG Rn. 74). Als selbstständige Tat war der Erwerb der Waffe nicht angeklagt.

Der Senat schließt aus, dass die Fehlerhaftigkeit des Schuldspruchs sich auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 29.04.2010