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BGH - Entscheidung vom 07.02.2011

VI ZR 25/09

Normen:
ZPO § 319

BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen VI ZR 25/09

DRsp Nr. 2011/2790

Berichtigung des Tenors aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 30. November 2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.

Der Tenor lautet richtig:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird das Grund- und Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2008 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebungwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, die diese zu tragen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im zweiten Satz der Gründe ist das Wort "Klägerin" durch "Beklagte zu 1" zu ersetzen.

Normenkette:

ZPO § 319 ;
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1/04
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 371/02