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BGH - Entscheidung vom 10.11.2011

IX ZR 66/10

Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen IX ZR 66/10

DRsp Nr. 2011/21042

Beratungs- und Rechtsmittelbelehrungspflichten des für einen mit einem negativen Beschluss konfrontierten Mandanten tätigen Berufungsanwalts als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung liegt nicht vor.

Die allgemein aufgeworfene Frage, welche Beratungs- und Rechtsmittelbelehrungspflichten den Berufungsanwalt treffen, dessen Mandant mit einem negativen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO konfrontiert ist, ist vom Einzelfall abhängig und einer generellen Klärung nicht zugänglich. Die in diesem Zusammenhang weiter angeführte Frage, ob dann, wenn das Berufungsgericht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verkennt, die hieraus folgende fehlende Revisionszulassung im Wege der Verfassungsbeschwerde beanstandet werden kann, ist geklärt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das verfassungsrechtliche Gebot wirksamen Rechtsschutzes verletzt sein kann, wenn das Berufungsgericht trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheidet (BVerfG, NJW 2009, 572 , 573; WM 2010, 794 , 795).

2. Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, eine Pflichtverletzung des Beklagten scheide aus, bezieht sich auf sämtliche geltend gemachte Teilansprüche.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 162/08
Vorinstanz: KG Berlin, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 63/09