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BGH - Entscheidung vom 12.07.2011

3 StR 137/11

Normen:
StPO § 354 Abs. 1a S. 1

BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen 3 StR 137/11

DRsp Nr. 2011/13049

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt ist. Weiter wird festgestellt, dass das Verfahren im Rahmen der Vorlage an die Rechtsmittelinstanz für die Dauer von vier Monaten rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1a S. 1;
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 22.07.2010