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BGH - Entscheidung vom 29.03.2011

1 StR 107/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 354a

BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 1 StR 107/11

DRsp Nr. 2011/6264

Begründetheit einer Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen entfällt.

Die Beschwerdeführerin und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen. Die Staatskasse hat auch die Hälfte der notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ; StPO § 354a;
Vorinstanz: LG München II, vom 27.10.2010