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BGH - Entscheidung vom 09.03.2011

3 StR 36/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 3 StR 36/11

DRsp Nr. 2011/5571

Begründetheit einer Revision bei fehlenden Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor der Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 22.11.2010