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BGH - Entscheidung vom 17.03.2011

5 StR 534/10

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 5 StR 534/10

DRsp Nr. 2011/5892

Begründetheit einer Anhörungsrüge mit dem Vorwurf mangelnder Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen

Der den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 betreffende Antrag des Verurteilten R. nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

G r ü n d e

1.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

2.

Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 mN).