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BGH - Entscheidung vom 08.06.2011

X ZR 3/11

Normen:
BGB § 823 Abs. 2
ZPO § 234 Abs. 3
ZPO § 544 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen X ZR 3/11

DRsp Nr. 2011/13136

Bedeutung der Zustellung des angefochtenen Urteils für den Beginn der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Den Beklagten zu 1, 3 und 4 wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 15. Dezember 2009 verkündeten Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1, 3 und 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; ZPO § 234 Abs. 3 ; ZPO § 544 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der klagende Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (Schuldnerin) verlangt die Rückzahlung von Lizenzgebühren, die der Beklagten zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 3 bis 5 sind, zugeflossen sind.

Die Beklagte zu 1 und die Schuldnerin schlossen 1999 und 2001 zwei Lizenzverträge, durch die der Schuldnerin in einem Fall das alleinige Herstellungs- und Vertriebsrecht für Levitationsanlagen zur Energetisierung von Trinkwasser und im anderen Fall eine einfache diesbezügliche Lizenz übertragen wurden. Auf solche Vorrichtungen bezogen sich das europäische Patent 134 890 und das deutsche Patent 37 38 223. Diese beiden Schutzrechte hatte der inzwischen verstorbene und von den Beklagten zu 3 bis 5 beerbte vormalige Beklagte zu 2 als Erfinder am 3. Mai 1984 bzw. 11. November 1987 angemeldet und bis zum 18. Februar 2004 innegehabt.

Bis zum 11. November 2004 erhielt die Beklagte zu 1 auf der Grundlage der beiden Verträge Lizenzzahlungen über insgesamt 386.642,85 €, von denen nach den Feststellungen des Landgerichts 190.099,21 € auf die Schuldnerin entfielen. In Höhe dieses Betrags zuzüglich vorgerichtlicher Zinsen in Höhe von 21.245,85 € (insgesamt 211.354,06 €) hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

II.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten, dass die Lizenzverträge nach § 17 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit § 134 BGB nichtig seien. Die Beklagte zu 1 habe bei Abschluss dieser Verträge nicht mehr über die Lizenzschutzrechte verfügen können, nachdem diese schon im Jahr 1995 wirksam auf die F. GmbH übertragen worden seien. Wenn schon die Verpflichtung des Lizenznehmers zu Lizenzzahlungen über die Laufzeit des Schutzrechts hinaus nach § 17 GWB a.F. nichtig sei, trete diese Rechtsfolge erst recht ein, wenn sich der Lizenznehmer, wie hier, zu Zahlungen für ein Schutzrecht verpflichte, das dem Lizenzgeber gar nicht zustehe. Für den demnach gegen die Beklagte zu 1 bestehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der von der Schuldnerin geleisteten Lizenzzahlungen hafteten die Beklagten zu 3 und 4 als Gesellschafter akzessorisch. Daneben sei der Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB zur Erstattung verpflichtet. Eine Täuschung der Schuldnerin über die Inhaberschaft der Vertragsschutzrechte wäre nur ausgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass ihre eigene Berechtigung infolge der zeitlich früheren Übertragung der Rechte an die F. zumindest zweifelhaft war. Den entsprechenden Beweis könnten die Beklagten durch den hierzu benannten Zeugen B. nicht führen. In der mündlichen Verhandlung habe der Senat die Einschätzung geäußert, die von den Beklagten eingereichte, notariell beglaubigte "eidesstattliche Versicherung" dieses Zeugen könne so verstanden werden, dass er dort alles gesagt habe, was er wisse, so dass diese Erklärung das Maximum an Aussageinhalt aufweise, das von einer Vernehmung erwartet werden könne. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe ausdrücklich und einschränkungslos bestätigt, dass dies genau so zu verstehen sei. Da die schriftlichen Angaben des Zeugen für die Annahme einer Kenntnis der Schuldnerin nicht ausreichten, sei der Zeuge danach als Beweismittel nicht geeignet, so dass eine Vernehmung unterbleiben könne.

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1, 3 und 4 ist zulässig.

1.

Den Beklagten zu 1, 3 und 4 ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer glaubhaft gemachten Mittellosigkeit unverschuldet an deren Einhaltung gehindert waren.

Der Senat hat das Gesuch des früheren Beklagten zu 2, Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, nach seinem Ableben für gegenstandslos erklärt und das der Beklagten zu 1 zurückgewiesen; dem Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 4 hat er Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie ihre eigene Verurteilung, sowie die der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 angreifen wollen. Die Entscheidung ist der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. Januar 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift der Beklagten zu 1, 3 und 4 und ihr Wiedereinsetzungsantrag sind am 13. Januar 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Soweit der Senat das Gesuch der Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat, weil die für sie zusätzlich geltenden Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO in ihrer Person nicht erfüllt sind, hat sie das Rechtsmittel damit noch vor Ablauf der ihr dafür zustehenden Überlegungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186 ) eingelegt.

Dass inzwischen (mit Ablauf des 4. Februar 2011) die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO überschritten ist, steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, weil dies nicht den Beklagten anzulasten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 ). Ihr Wiedereinsetzungsantrag ist ersichtlich nur deshalb nicht innerhalb der Jahresfrist förmlich beschieden worden, weil die Beklagten zu 1, 3 und 4 mit der Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht bis zur Gewährung der Wiedereinsetzung zugewartet, sondern den Begründungsschriftsatz ebenfalls noch innerhalb der Jahresfrist eingereicht haben, was dazu geführt hat, dass die Sache nach diesem Eingang wie eine regulär eingelegte und nunmehr begründete Nichtzulassungsbeschwerde behandelt worden ist. Der Kläger konnte unter diesen Umständen nicht in schützenswerter Weise auf den Bestand der Rechtskraft vertrauen.

2.

Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten zu 1, 3 und 4 gleichfalls versäumt, weil diese Frist durch die Zustellung des angefochtenen Urteils in Gang gesetzt wird (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) und nicht durch die Einlegung des Rechtsmittels, wie dies nach dem bis Ende Dezember 2001 geltenden Recht bei den entsprechenden Fristen zur Begründung der Berufung und Revision der Fall war (vgl. zur Rechtslage bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach geltendem Recht BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 ; zur Rechtslage bei der Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 ). Insoweit ist den Beklagten auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend).

IV.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht dargetan ist.

Die Verurteilung der Beklagten zu 1, 3 und 4 ist auf die vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit des Lizenzvertrages gestützt. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Daher kommt es auf die Frage, ob die Begründung, die das Berufungsgericht für die Verurteilung des Beklagten zu 2 gegeben hat, den Anspruch des Beklagten zu 2 auf rechtliches Gehör verletzt hat, nicht mehr an. Denn soweit die Verurteilung des Beklagten zu 2 nunmehr die Beklagten zu 3 und 4 trifft, sind diese nicht zusätzlich beschwert. Die Beklagte zu 5 hat das Berufungsurteil nicht angegriffen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 4 ZPO .

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 14/05
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 161/08