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BGH - Entscheidung vom 13.07.2011

IV ZB 8/11

Normen:
RVG § 10

Fundstellen:
AnwBl 2011, 787

BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen IV ZB 8/11

DRsp Nr. 2011/13798

Bedeutung der Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selber und nicht durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen für die Vergütung nach RVG

1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt.2. Ergibt sich aus den Gerichtsakten nicht eindeutig, dass der Terminsvertreter von der Partei beauftragt worden ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht ausreichen lässt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 559,83 €

Normenkette:

RVG § 10 ;

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Klägerin unter anderem den Ansatz einer 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG , einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG und einer Auslagenpauschale nebst anteiliger Mehrwertsteuer für die Terminvertretung vor dem Amtsgericht durch einen Unterbevollmächtigten. Der Rechtsstreit um eine Krankentagegeldforderung ist in diesem Termin durch Vergleich beendet worden.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat diese lediglich in der Kostennote des Hauptbevollmächtigten eingestellten Kosten mangels Vorlage einer eigenen Kostennote des Unterbevollmächtigten an die Beklagte abgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Festsetzungsbegehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft; an ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

1.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:

Die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr diese Anwaltskosten angefallen seien.

Die Tätigkeit eines Terminvertreters könne auf unterschiedlichen Vertragsgrundlagen beruhen. Werde er im Namen des Prozessbevollmächtigten tätig, richte sich sein Vergütungsanspruch ohne Bindung an die Gebührenregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ( RVG ) nach der internen Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten. Nur wenn er von der Partei selbst beauftragt werde, stehe ihm ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung zu. Der Schriftsatz, mit dem sich der Unterbevollmächtigte gemeldet habe, lasse beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Daher bedürfe es der besonderen Darlegung und Glaubhaftmachung in einer den Formerfordernissen des § 10 RVG genügenden Kostenrechnung, dass für seine Tätigkeit die Gebühren nach dem R VG nebst Auslagen tatsächlich angefallen seien. Eine solche Kostenberechnung habe die Beklagte trotz Einforderung der Rechtspflegerin nicht vorgelegt. Dass die Beklagte die ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Gesamtvergütung gezahlt habe, besage nichts darüber, dass die gesetzliche Vergütung eines Terminvertreters überhaupt angefallen sei.

2.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines berücksichtigungsfähigen Kostenansatzes gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überspannt.

a)

Zutreffend legt es im Ansatz zugrunde, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 f. m.N.). Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.

b)

Rechtsfehlerfrei stellt das Beschwerdegericht ferner fest, dass sich der Gebührenanfall nicht aus den Akten ergibt. Der Schriftsatz, mit dem der Terminvertreter seine Untervollmacht angezeigt und die Terminvertretung angekündigt hat, lässt beide Vertretungsmöglichkeit en zu. Seine Vergütung entweder durch die Partei nach dem RVG oder durch den Prozessbevollmächtigten aufgrund interner Vereinbarung mit ihm ist danach unklar. Auch das zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.

c)

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht haben ausreichen lassen. Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes reicht zwar im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 ). Gemäß § 10 RVG kann ein Rechtsanwalt seine Vergütung aber nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern und damit zugleich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den tatsächlichen Anfall der berechneten gesetzlichen Gebühren und Auslagen glaubhaft machen. Das hätte hier die Abrechnung des Terminvertreters selbst gegenüber der Beklagten erfordert; die Berechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür nicht.

Ohne Erfolg hält die Rechtsbeschwerde dem entgegen, dass einer anwaltlichen Versicherung jedenfalls dann ein gewisser Indizwert beizumessen sei, wenn die Kosten im Verhältnis zum Prozessstoff angemessen erscheinen. Haupt- und Unterbevollmächtigter haben hier eine entsprechende anwaltliche Versicherung nicht vorgelegt. Die Prozessbevollmächtigten haben auf die Verfügung der Rechtspflegerin im Gegenteil die Auffassung vertreten, dass es nicht darum gehe, "ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen zwischen uns und unserer Unterbevollmächtigten bestehen". Es fehlt mithin an jeglichen Angaben, wie das Terminvertretungsverhältnis ausgestaltet worden ist. Der Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten ist daher über die bloße Einstellung von Gebühren und Auslagen für den Unterbevollmächtigten eine auch nur konkludente anwaltliche Versicherung, der Terminvertreter sei durch die Partei und nicht durch den Prozessbevollmächtigten beauftragt worden, mit einer auch nur "gewissen" Indizwirkung nicht zu entnehmen.

Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung zur anwaltlichen Versicherung nach § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO für nicht als Pauschsatz geltend gemachte Postgebühren (OLG München MDR 1982, 760; VGH Baden-Württemberg JurBüro 1990, 1001) ist nicht einschlägig. Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerde vermisste Auseinandersetzung mit hilfsweise geltend gemachten Reisekosten.

Vorinstanz: AG Berlin-Köpenick, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 106/10
Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 11/11
Fundstellen
AnwBl 2011, 787