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BGH - Entscheidung vom 28.03.2011

NotZ (Brfg) 1/11

BGH, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen NotZ (Brfg) 1/11

DRsp Nr. 2011/10584

Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. ist nicht von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen; es besteht auch nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Gründe:

Mit Anzeige vom 18. Februar 2011 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. mitgeteilt:

"Ich bin als Mitautor an der Neuauflage des von dem Präsidenten der Landesnotarkammer Bayern, Herrn Dr. U. B., herausgegebenen Kommentars zur Bundesnotarordnung beteiligt. Im Zusammenhang mit der Anfertigung der Kommentierung habe ich verschiedentlich außerdienstlich fachlichen Kontakt mit Herrn Dr. B.. Eine besondere persönliche Verbundenheit besteht nicht."

Dieses Verhältnis erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 41 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 , § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO , § 111d Satz 2

BNotO ). Ferner liegt ein Grund, der die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, nicht vor (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 , § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO , § 111d Satz 2 BNotO ). Die Verfahrensbeteiligten haben insoweit auch nichts geltend gemacht.

Vorinstanz: OLG München, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Not 3/10