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BGH - Entscheidung vom 18.05.2011

2 StR 601/10-1

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 2 StR 601/10-1

DRsp Nr. 2011/10364

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte T. K. darüber hinaus die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger K., A., A. K. sowie M., D., Al. und N. E., der Angeklagte E. E. die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger Su., Sa., G. und D. K..

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 31.03.2010