BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 5 StR 589/10
DRsp Nr. 2011/17758
Auswirkungen eines Rechtsfehlers im Hinblick auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 4. Mai 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Bautzen, vom 07.02.2011
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