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BGH - Entscheidung vom 07.02.2011

5 StR 589/10

Normen:
StGB § 67 Abs. 2 S. 2, 3

BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 5 StR 589/10

DRsp Nr. 2011/17758

Auswirkungen eines Rechtsfehlers im Hinblick auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 4. Mai 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 2 S. 2, 3;

[Gründe)

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Hinblick auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft hat sich der Rechtsfehler, dass die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten A. keine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB getroffen hat, nicht ausgewirkt.

Vorinstanz: LG Bautzen, vom 07.02.2011